AGB
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
der ARES -Energysystems GmbH
Stand 05/2011
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der ARES Energysystems GmbH (auch Verkäufer genannt) auf der einen Seite und Ihren Kunden, insbesondere Unternehmern (auch Käufer genannt) auf der anderen Seite. Diese Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom und Schwachstromindustrie Osterreichs.
2. Angebot:
2.1 Angebote sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Angebotes ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche Angebots-und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältig noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.3 Unsere Verkaufsprospekte, Preislisten etc. stellen keine Angebote dar, sondern die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
3. Vertragsschluss:
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Der Vertrag kommt mit beidseitiger Unterzeichnung oder unserer Auftragsbestätigung zustande. Der jeweilige Inhalt allein ist maßgeblich für Inhalt, Umfang und Termine unserer Verpflichtungen. Wir behalten uns das jederzeitige Recht vor, Verbesserung, Design–und Typenänderungen vorzunehmen, solange dadurch keine massgebliche Veränderung der Spezifikationen eintritt.
3.3 ARES Energysystems GmbH kann jederzeit offenkundige Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc..die in einem Angebot, einer Rechnung, einen Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der ARES Energysystems GmbH enthalten sind, berichtigen.
4. Preise:
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers wenn nicht anders vereinbart, in Euro, netto ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn in Zusammenhang mit der Lieferung, Gebühren, Steuer oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
Übernehmen wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware, so sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Auswahl der Transportfirma, des Transportmittels und –weges in unser Ermessen gestellt. Versandkosten, Fracht und Verpackung. Verzollung und Entladung werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn es ist ausdrücklich vereinbart, dass diese in den Preisen enthalten sind.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung:
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a ) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftragsgebers zu veranlassen. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Maßgeblich für den Liefertermin ist die Angabe in unserer Auftragsbestätigung bzw. Im Vertrag. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt, an dem die Waren fertig zur Auslieferung ab Werk oder Lager sind.
5.6 Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet ist, sind angegebene Termine nur annähernd.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Soweit nichts anders vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Gefahr zum Zwecke des Transports an den Käufer.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Verschiffer bzw. an den Käufer oder seinen Bevollmächtigten, Spediteur usw. im Auslieferungslager auf den Käufer über. Übernehmen wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Abholer der Ware über.
7. Zahlung und Eigentumsvorbehalt:
7.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist im Voraus und ohne Abzüge durch Überweisung, bankbestätigten Scheck oder unwiderrufliches Akkreditiv einer international anerkannten Bank gemäß vereinbartem Zahlungsplan zu zahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzugs, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Überschreiten der vereinbarten Fristen tritt automatisch Verzug ein. Wir sind berichtigt, ab Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen in Höhe von 8% p.a. über den Basiszinssatz zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, bei Vorliegen anderer Rechtsgründe höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
7.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen zuerst ältere Schulden des Kunden aufzurechnen. Wenn bereits zusätzliche Kosten und/oder Zinsen angelaufen sind, sind wir berechtigt, zuerst mit den Kosten, dann den Zinsen und schließlich mit der Hauptforderung zu verrechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen zurückzuzahlen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3 Erfüllt der Kunde nachhaltig seine Zahlungsverpflichtungen nicht, platzen Schecks oder werden andere Umstände bekannt, die erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, sind wir berechtigt , die Gesamtforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn der Schuldner ein Akkreditiv gegeben hat. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, auf gänzlicher Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu bestehen bzw. von allen Verträgen zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
7.4 Alle mit der Zahlung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
7.5 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.6 Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Betriebes die Vorbehaltsware weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt er uns mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns seine einschlägigen bestehenden oder zukünftigen Kaufpreisansprüche gegen seine Abnehmer; wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, seine Kaufpreisforderungen einzuziehen mit der Maßgabe, dass aus den eingehenden Kundengeldern vorrangig unsere Kaufpreisleistung zu befriedigen ist.
7.7 Im Falle anhaltenden Zahlungsverzuges des Käufers und bei jeder bei ihm eintretenden erheblichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation, insbesondere Zahlungseinstellung, Wechselprotest. erlischt das Recht des Käufers zum Weiterverkauf von Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Er ist in diesem Falle verpflichtet, den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung offen zu legen und Zahlung direkt an uns in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns eine Liste der Schuldner der abgetretenen Forderungen mit sämtlichen für den Einzug erforderlichen Angaben und den dazugehörigen Unterlagen zu übergeben.
7.8 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden und wir werden Eigentümer der neuen Sache.
7.9 Bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer die Vorbehaltsware für uns zu verwahren, zu warten und angemessen zum Neuwert zu versichern gegen Brand, Diebstahl und die sonstigen üblichen Risiken. Wir sind berechtigt, die Vorlage entsprechender Nachweise des Versicherungsschutzes zu verlangen.
7.10 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel:
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten und Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfristbeginnt mit dem Zeitpunkt der Gefahrenüberganges.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretene Mängel innerhalb von 4 Wochen schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelnde Ware nachzubessern oder sich zwecks Nachbessrung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mangelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialen usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtungen, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialen entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.6 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers, der Käufer an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
9. Rücktritt vom Vertrag:
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4, angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, Ist die andere Partei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Käufers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
10. Entsorgung von Geräten:
10.1 Der Käufer von Elektrogeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektrogeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektrogeräts ist.
11. Haftung des Verkäufers:
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit , der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
11.2 Schadenersatzansprüche oder Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, soweit nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht:
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder Sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälligen Verletzung von Schutzrechten schad-und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Skizzen, Pläne und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen stets geistiges Eigentum des Verkäufers.
13. Allgemeines:
13.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14. Gerichtsstand und Recht:
14.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten- einschließlich solcher über sein Bestehen oder nichtbestehenden-ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Weiterverweisungs- normen. Die Anwendung des UNCITRAL -Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.